Weiterbildungen sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar – wenn die Maßnahme ein grundsätzliches Kriterium erfüllt: Sie muss in einem nachvollziehbaren beruflichen Kontext stehen.
Wann ist dieser berufliche Kontext gegeben? Immer dann, wenn das Bildungsangebot entweder für eine Kompetenzsteigerung im ausgeübten Beruf sorgt oder eine Umschulung zu einer neuen beruflichen Tätigkeit ermöglicht. Bestens auf Nachfragen des Finanzamts vorbereitet sind Sie, wenn Sie dank einer Bescheinigung des Bildungsträgers oder des Arbeitgebers den inhaltlichen Bezug der Lehrveranstaltung zu Ihrer Arbeit nachweisen können.
Acht Kostenfaktoren, auf die Ihre Steuererklärung achten sollte.
In der Anlage N Ihrer Steuererklärung können Sie Aufwendungen für Ihre Fort- oder Weiterbildung geltend machen. Das lohnt sich immer dann, wenn Sie zusammen mit anderen Werbungskosten die von vornherein gewährte Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro überschreiten.
Gebühren rund um das Bildungsangebot: Hierunter fallen alle Zahlungen, die direkt mit der Weiterbildungs- oder Fortbildungsmaßnahme verbunden sind. Also Zulassungsgebühren, Lehrgangsgebühren oder Studiengebühren genauso wie Studiengebühren.
Kosten für Arbeitsmaterialien: Was Sie lesen, worauf Sie schreiben oder was Sie (im Einzelfall) Spezielles anziehen müssen, um an der Weiterbildung teilnehmen zu können, kann ebenso steuerlich geltend gemacht werden.
Kosten zur Informationsbeschaffung: Hierzu zählen Ausgaben für Internet und Telefon, bei denen Sie monatlich einen Pauschalbetrag von 20 Euro ansetzen können.
Ausgaben für Laptop oder Computer: Müssen Sie für Ihre Weiter- oder Fortbildung technisch aufrüsten, können Sie Anschaffungspreise von bis zu 952 Euro brutto als Werbungskosten geltend machen. Sind Laptop oder Computer teurer, muss der Kaufpreis anteilig auf drei Jahre verteilt werden.
Reisekosten: Ob es die Hin- und Rückfahrt zum Präsenzkurs ist oder der Besuch einer Lerngemeinschaft: Hier ist eine pauschale Rückerstattung von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer für Sie drin – wenn Sie die Fahrten gründlich protokolliert haben.
Übernachtungskosten: Wochenendseminare oder Prüfungen vor Ort sind zwei typische Beispiele für notwendige Hotelübernachtungen – die steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Verpflegungskosten: Weiterbildungen an einem fremden Ort berechtigen auch, Kosten für die Verpflegung ansetzen zu dürfen. Die Höhe der festgesetzten Pauschalen hängt von der Dauer des Aufenthalts ab. 8-24 Stunden bedeuten derzeit 14 Euro Verpflegungskosten, mindestens 24 Stunden erlauben 24 Euro pro Tag.
Viele steuerliche Möglichkeiten also, den finanziellen Aufwand einer Fort- oder Weiterbildung geringer zu halten. Eine Höchstgrenze für Werbungskosten gibt es übrigens nicht!