Laptop, Computer, Tablet und Co. von der Steuer absetzen
Ob Seminar, Wochenendkurs oder mehrmonatiger Zertifikatskurs: Die Kosten für eine berufliche Weiterbildung können Sie komplett als Werbungskosten in Ihrer jährlichen Steuererklärung steuermindernd geltend machen. Voraussetzung: Die Weiterbildung steht in einem nachvollziehbaren beruflichen Kontext.
- Die Kosten für Fort- und Weiterbildungen sowie Umschulungen sind steuerlich absetzbar.
- Neben Kursgebühren, Reise- und Unterbringungskosten können Sie auch Laptop, Computer, iPad bzw. Tablet und andere Arbeitsmittel geltend machen.
- Eine Höchstgrenze für die absetzbaren Kosten gibt es nicht.
- Ziel der Fort- oder Weiterbildung muss laut Berufsbildungsgesetz sein, dass Sie Ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten oder erweitern.
Wann kann ich Weiterbildungskosten von der Steuer absetzen?
Der berufliche Kontext einer Fort- oder Weiterbildung ist immer dann gegeben, wenn das Bildungsangebot entweder für eine Kompetenzsteigerung im ausgeübten Beruf sorgt oder eine Umschulung zu einer neuen beruflichen Tätigkeit ermöglicht. Bestens auf Nachfragen des Finanzamts vorbereitet sind Sie, wenn Sie dank einer Bescheinigung des Bildungsträgers oder des / der Arbeitgeber:in den inhaltlichen Bezug der Lehrveranstaltung zu Ihrer Arbeit nachweisen können.
Welche Weiterbildungskosten kann ich geltend machen?
In der Anlage N Ihrer Steuererklärung können Sie Aufwendungen für Ihre Fort- oder Weiterbildung geltend machen. Das lohnt sich immer dann, wenn Sie zusammen mit anderen Werbungskosten die von vornherein gewährte Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 Euro überschreiten.
Gebühren rund um das Bildungsangebot: Hierunter fallen alle Zahlungen, die direkt mit der Weiterbildungs- oder Fortbildungsmaßnahme verbunden sind. Also Zulassungsgebühren, Seminar- und Studiengebühren genauso wie Prüfungskosten.
Kosten für Arbeitsmaterialien: Was Sie lesen, worauf Sie schreiben oder was Sie (im Einzelfall) Spezielles anziehen müssen, um an der Weiterbildung teilnehmen zu können, kann ebenso steuerlich geltend gemacht werden. Also: Fachliteratur, Büromaterial und eventuell spezielle Arbeitskleidung.
Ausgaben für Laptop, iPad oder Computer: Müssen Sie für Ihre Weiter- oder Fortbildung technisch aufrüsten, können Sie Anschaffungskosten für Arbeitsmittel bis zu einer Höhe von 952 Euro brutto sofort als Werbungskosten geltend machen. Sind Laptop, Tablet oder Computer teurer, muss der Kaufpreis anteilig auf drei Jahre verteilt werden.
Heimischer Arbeitsplatz: Sie können auch die Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer - zumindest anteilig - absetzen, wenn Sie das Homeoffice für die Vor- und Nachbereitung der Weiterbildungsinhalte nutzen oder beispielsweise die digitalen Veranstaltungen am heimischen Laptop verfolgen.
Kosten zur Informationsbeschaffung: Hierzu zählen Ausgaben für Internet und Telefon, bei denen Sie monatlich einen Pauschalbetrag von 20 Euro ansetzen können.
Reisekosten: Ob es die Hin- und Rückfahrt zum Präsenzkurs ist oder der Besuch einer Lerngemeinschaft: Hier ist eine pauschale Rückerstattung von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer für Sie drin – wenn Sie die Fahrten gründlich protokolliert haben.
Übernachtungskosten: Wochenendseminare oder Prüfungen vor Ort sind zwei typische Beispiele für notwendige Hotelübernachtungen, die steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Verpflegungskosten: Weiterbildungen an einem fremden Ort berechtigen auch, Kosten für die Verpflegung ansetzen zu dürfen. Die Höhe der festgesetzten Pauschalen hängt von der Dauer des Aufenthalts ab. Acht bis 24 Stunden bedeuten derzeit 14 Euro Verpflegungskosten, mindestens 24 Stunden erlauben 24 Euro pro Tag.
Sie haben also vielfältige steuerliche Möglichkeiten, den finanziellen Aufwand einer Fort- oder Weiterbildung geringer zu halten. Eine Höchstgrenze für Werbungskosten gibt es übrigens nicht!